Die für eine Berichtigung nach § 136 GBG erforderliche (öffentliche) Urkunde muss nicht den Erfordernissen zur Einverleibung (§ 33 GBG) entsprechen und auch nicht im Original vorgelegt werden. Die Bestimmung des § 87 GBG gilt für eine Berichtigung nach § 136 GBG nicht. Für eine Berichtigung durch Ersitzung bedarf es einer beglaubigten Urkunde mit entsprechenden Tatsachenbehauptungen des Gegners oder eines Feststellungsurteils. Ebenso kann eine Aufsandungserklärung mit Hinweis auf den Rechtsgrund - etwa die Ersitzung des dinglichen Rechts -, versehen mit einer dem § 31 Abs 1 GBG entsprechenden Beglaubigung als Urkunde iSd § 26 Abs 1 GBG, ausreichen, wenn der Vertragstext neben den Anerkenntnis- und Aufsandungserklärungen aller Beteiligten samt Beglaubigung der Unterfertigungen klare Angaben über die jahrelange Nutzung enthält, woraus sich nachvollziehbar die auch ausdrücklich anerkannte Ersitzung des Eigentumsrechts ergibt.