§ 14 TP 5 Abs 1 GebG erfasst sämtliche einer gebührenpflichtigen Eingabe beigefügten Schriftstücke, Unterlagen, Dokumente, Fotografien udgl als Beilagen, wenn sie in der Absicht überreicht werden, das Vorbringen der Eingabe zu stützen oder zu ergänzen, unabhängig davon, ob sich darauf Schriftzeichen befinden oder wiedergegeben sind.
Ra 2022/16/0006