Der nach § 16 Abs 1 bis 7 MRG "zulässige" Hauptmietzins, der gem § 16 Abs 9 MRG die Zulässigkeit der Mietzinserhöhung begrenzt, meint nach dem klaren Zweck der Norm nicht den Hauptmietzins, der zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Erhöhungsbegehrens bei einem Neuabschluss eines Mietvertrags objektiv zulässig wäre, sondern den Hauptmietzins, der bezogen auf das konkrete Mietverhältnis zulässig ist. Entsprechend dem im Mietzinsrecht allgemein geltenden Prinzip des "Urzustands" bzw der "Urkategorie" bleiben die rechtlichen und faktischen Gegebenheiten zu Zeiten der Mietzinsvereinbarung maßgebend. Daher sind die für einen Lagezuschlag maßgebenden, der ASt aber nicht gem § 16 Abs 4 bekannt gegebenen Umstände bei der Bestimmung des zulässigen Hauptmietzinses auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die zugrundeliegende Mietzinsvereinbarung innerhalb der Frist des § 16 Abs 8 MRG nicht angefochten wurde.