Die Einräumung eines jeweils eigenen, eine Liegenschaft betreffenden Wiederkaufsrechts nach § 1068 ABGB an den Verkäufer und an eine am Liegenschaftsverkauf nicht beteiligte dritte Person ist zufolge Verstoßes gegen die zwingende Bestimmung des § 1070 ABGB unwirksam. Ein Verstoß gegen § 1070 ABGB wirkt sich aber unabhängig vom hypothetischen Parteiwillen nicht auf die Restgültigkeit des ersten Kaufvertrags aus, weil § 1070 ABGB den Käufer schützen soll.

