§ 122 Abs 2 GBG normiert ein strenges Neuerungsverbot für das Rechtsmittelverfahren in Grundbuchsachen, maßgeblich ist die Aktenlage zur Zeit der Entscheidung des ErstG. § 124 letzter Satz GBG schließt eine RekBeantwortung im Grundbuchsverfahren aus; der Rek im Grundbuchsverfahren ist einseitig. Ob auch im Grundbuchsverfahren iSd § 52 Abs 1 Satz 2 AußStrG den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden könnte, wenn dies erforderlich ist, um deren Anspruch auf rechtliches Gehör zu wahren, bedarf keiner weiteren Erörterung, wenn wie hier weder zulässige Neuerungen noch Erhebungsergebnisse des RekG vorliegen, die allenfalls rechtliches Gehör der Antragsteller erfordert hätten.

