vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Neuerungsverbot und rechtliches Gehör im Grundbuchsverfahren

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2025/101immolex-LS 2025, 388 Heft 12 v. 5.12.2025

§ 122 Abs 2 GBG normiert ein strenges Neuerungsverbot für das Rechtsmittelverfahren in Grundbuchsachen, maßgeblich ist die Aktenlage zur Zeit der Entscheidung des ErstG. § 124 letzter Satz GBG schließt eine RekBeantwortung im Grundbuchsverfahren aus; der Rek im Grundbuchsverfahren ist einseitig. Ob auch im Grundbuchsverfahren iSd § 52 Abs 1 Satz 2 AußStrG den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden könnte, wenn dies erforderlich ist, um deren Anspruch auf rechtliches Gehör zu wahren, bedarf keiner weiteren Erörterung, wenn wie hier weder zulässige Neuerungen noch Erhebungsergebnisse des RekG vorliegen, die allenfalls rechtliches Gehör der Antragsteller erfordert hätten.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!