Dem Begriff der "Fertigstellung" im Kaufvertrag kommt dieselbe Bedeutung wie in § 1 Abs 1 BTVG zu. Sie liegt aber erst mit baubehördlich zulässiger Benutzbarkeit vor (OLG Wien 13 R 77/24z); die Anwendbarkeit des BTVG hängt nach dessen § 1 Abs 1 von der vertraglichen Gestaltung der Kaufpreisschuld und nicht der tatsächlichen Handhabung der Zahlung ab.
4 Ob 20/25g

