Gem § 123 Abs 1 UGB entsteht die offene Gesellschaft mit der Eintragung in das Firmenbuch. Gem § 123 Abs 2 Satz 1 UGB werden, wenn Gesellschafter oder zur Vertretung der Gesellschaft bestellte Personen nach Errichtung, aber vor Entstehung der Gesellschaft in deren Namen handeln, alle Gesellschafter daraus berechtigt und verpflichtet. Gem § 123 Abs 2 Satz 3 UGB tritt die Gesellschaft mit Eintragung in das Firmenbuch in die Rechtsverhältnisse ein. Die Bestimmung des § 123 UGB über die Entstehung der (offenen) Gesellschaft findet nach allgemeiner Ansicht zufolge § 161 Abs 2 UGB auch auf die Kommanditgesellschaft Anwendung. Gab es zwar Einigung über die Provision, war die Bekl jedoch noch nicht im Firmenbuch eingetragen, ist sie nicht passivlegitimiert. Schließlich ist die Firmenbucheintragung einer Personengesellschaft gem § 123 Abs 1 (iVm § 161 Abs 2) UGB aber notwendige Bedingung für ihr Entstehen und somit für ihre volle Existenz als Rechtsträgerin. Selbst als "Vorgesellschaft" war die ErstBekl damals noch nicht vorhanden, setzte dies doch den Abschluss des Gesellschaftervertrags - die "Errichtung" (Gründung) der Gesellschaft - voraus.

