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Haftung des Sachverständigen für Gutachten gegenüber Dritten

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2025/104immolex-LS 2025, 389 Heft 12 v. 5.12.2025

Die Ersatzpflicht des Sachverständigen nach §§ 1299 f ABGB für reine Vermögensschäden aus einem fahrlässig falsch erstellten Gutachten beschränkt sich grundsätzlich auf den aus dem Schuldverhältnis Berechtigten, also regelmäßig den Auftraggeber. Eine Haftung gegenüber einem Dritten kommt allerdings dann in Betracht, wenn objektiv-rechtliche Schutzwirkungen auf ihn zu erstrecken sind. Eine objektiv-rechtliche Sorgfaltspflicht zugunsten eines Dritten trifft den Sachverständigen dann, wenn er damit rechnen musste, dass sein Gutachten (seine Tätigkeit) die Grundlage für die Disposition des Dritten bilden wird. Der Dritte ist demnach geschützt, wenn ein Vertrauenstatbestand vorliegt, der für den Dritten eine Entscheidungsgrundlage darstellen soll. Dass der Auskunftgeber in abstracto damit rechnen muss, die Information werde irgendwie - auch durch Weitergabe durch den Besteller - an Außenstehende gelangen, reicht zu einer Haftung gegenüber dem Dritten hingegen noch nicht aus. Nicht in Frage kommt eine Verantwortlichkeit gegenüber beliebigen Personen, im Zweifel auch dann nicht, wenn der Gutachter weiß, dass seine Stellungnahme verbreitet werden soll.

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