Nach § 1 Abs 2 DSG sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender Interessen eines anderen zulässig. Dies trifft auf einen Hausverwalter nicht zu, der über Anfrage eines WEers auf Reparatur des Garagentors dessen Daten durch Weiterleitung dieses E-Mails mit den angeführten Daten (inkl Telefonnummer) an die anderen WEer weiterleitet (Anm: bestätigt VwGH 17. 10. 2025, Ro 2022/04/0015).

