Die für die Anwendung von § 1096 Abs 1 ABGB maßgebliche "Brauchbarkeit" einer Bestandsache richtet sich nach dem Vertragszweck und muss eine Verwendung zulassen, wie sie gewöhnlich nach dem Vertragszweck erforderlich ist und nach der Verkehrssitte erfolgt. Mangels anderer Vereinbarung ist eine mittlere (durchschnittliche) Brauchbarkeit anzunehmen. Ist eine mittlere Brauchbarkeit der Bestandfläche "zu gewerblichen Zwecken" geschuldet, bedarf die Verneinung einer Mietzinsminderung wegen nachträglicher Verbauung bisher unbebauter Nachbargrundstücke (hier nach 40 Jahren), weil damit im städtischen Gebiet jederzeit gerechnet werden muss, mangels wesentlicher Einschränkung des Betriebsumfangs keiner Korrektur; dies gilt auch dann, wenn dieser Grund dem Vermieter gehört, wenn eine Vereinbarung über eine bestimmte Nutzung(sart) der Bestandfläche über die allgemeine Wendung "zu gewerblichen Zwecken" hinaus nicht feststeht.

