Der Ersatz der gesamten Schließanlage wird von der Mieterin nur bei Missbrauchsgefahr geschuldet. Dafür ist der Vermieter beweispflichtig. Das bloße Vorbringen, dass bei einem unbefugten Eindringen mit einem verlorenen Schlüssel kein Versicherungsschutz aus der Einbruchsdiebstahlsversicherung bestehe, greift schon deshalb nicht, weil die Mieterin für den Tausch des Wohnungsschlüssels ohnehin aufzukommen hat und selbst dann, wenn daher der Schlüssel einer bestimmten Wohnung zugeordnet werden könnte, kein unmittelbares Risiko für ein unbefugtes Eindringen in das konkrete Objekt besteht. Inwieweit ein Risiko in Bezug auf die Allgemeinflächen besteht bzw signifikant erhöht wird, müsste gesondert dargelegt werden.

