Die Rechnungslegungspflicht des Verwalters umfasst auch die - nur nach den Umständen des Einzelfalls bestimmbare - Verpflichtung, Einsicht in Belege in "geeigneter Weise" zu gewähren. Die Belegeinsicht dient der Kontrolle der Rechnungslegung, ist unverzichtbarer Bestandteil derselben und keine davon gesondert zu betrachtende Verpflichtung. Die Abrechnung und die Belegsammlung bilden eine Einheit. Da die Belegeinsicht Ausfluss der Rechnungslegungspflicht ist, kann der Umfang jener Informationen, die zu belegen sind, nicht weiter gehen, als für die Überprüfung der Rechnungslegung notwendig ist. Die gewünschte Einsicht in die Verträge der EigG mit dem Energieversorgungs- und dem Versicherungsunternehmen sowie dem Hausbesorger ist für die Überprüfung der Richtigkeit der Jahresabrechnung nicht erforderlich; ein solches Begehren ist daher abzuweisen.

