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Anspruch des Käufers auf Entschädigung einer Haushaltsversicherung für Inventar

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2025/78immolex-LS 2025, 316 Heft 10 v. 10.10.2025

Zubehör ist zwar grundsätzlich sonderrechtsfähig und teilt nicht notwendig das sachenrechtliche Schicksal der Hauptsache. Allerdings werden sowohl Zubehör wie auch selbständige Bestandteile - mangels anderweitiger Vereinbarung - mit der Hauptsache übereignet, ohne dass es beim Eigentumserwerb einer Liegenschaft einer gesonderten körperlichen Übergabe des Zubehörs bedürfte. Eines gesonderten Traditionsaktes (hier durch Besitzkonstitut iSd § 428 ABGB) bedarf es daher nicht. Kommt es zu einer Beschädigung am Inventar der veräußerten aber vom Verkäufer weiter bewohnten Wohnung und erhält der Verkäufer von seiner Haushaltsversicherung für das Inventar eine Entschädigung, steht dem Käufer (= neuem Eigentümer der Wohnung) ein Bereicherungsanspruch auf den Zeitwert der erhaltenen Versicherungsleistung zu; dies jedenfalls dann, wenn ein Mietverhältnis zwischen dem Käufer und dem Verkäufer, das auch die dann durch den Brand beschädigten Inventargegenstände umfasst hätte, nicht feststeht. Ein solcher Anspruch unterliegt nicht der kurzen Verjährung des § 1486 Z 1 ABGB.

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