Der Doppelmakler ist verpflichtet, im Rahmen eines Interessenausgleichs die Interessen beider Auftraggeber zu wahren. Dabei kann er auch verpflichtet sein, darauf hinzuweisen, dass der begehrte Kaufpreis den Verkehrswert übersteigt. Unterlässt er dies, haftet er seinem Auftraggeber allerdings nur, wenn der Makler sorgfaltswidrig gehandelt hat, und auch dann nur für den Vertrauensschaden und nicht für den Nichterfüllungsschaden.