Ein Eigengeschäft liegt auch dann vor, wenn der Makler und der vermittelte Dritte zueinander in einem so starken Abhängigkeitsverhältnis stehen, dass für eine verdienstvolle, den Vertragsabschluss fördernde Vermittlungstätigkeit kein Platz bleibt; dann entfällt der Provisionsanspruch.
10 Ob 55/24x