Das Recht, in einem fremden Gewässer zu baden, kann Gegenstand einer der vorteilhafteren Benützung des herrschenden Grundstücks dienenden Grunddienstbarkeit oder Inhalt einer persönlichen Servitut sein. Für die Beurteilung der Erkennbarkeit der Rechtsausübung muss zwischen der Ersitzung einer Grunddienstbarkeit und einer Personalservitut unterschieden werden.
1 Ob 110/24v