Die Beschlussanfechtung nach § 24 Abs 6 und § 29 WEG ist von der Dispositionsmaxime getragen. Das Gericht hat sich demnach auf die geltend gemachten Anfechtungsgründe zu beschränken.
Die Beschlussanfechtung nach § 24 Abs 6 und § 29 WEG ist von der Dispositionsmaxime getragen. Das Gericht hat sich demnach auf die geltend gemachten Anfechtungsgründe zu beschränken.