Die Zulässigkeit der Widmungsänderung ist so zu beurteilen, dass die gültige Widmung des betreffenden Objekts der beabsichtigten Verwendung - und den typischen Auswirkungen einer solchen Änderung - gegenübergestellt wird.
5 Ob 135/24z
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Die Zulässigkeit der Widmungsänderung ist so zu beurteilen, dass die gültige Widmung des betreffenden Objekts der beabsichtigten Verwendung - und den typischen Auswirkungen einer solchen Änderung - gegenübergestellt wird.
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