Nicht jede Duldungs- oder Unterlassungsverpflichtung eines Liegenschaftseigentümers kann zum Gegenstand einer Dienstbarkeit gemacht werden. Unzulässig ist ua eine Beschränkung der rechtsgeschäftlichen Verfügungsgewalt des Liegenschaftseigentümers durch Begründung einer Servitut.
4 Ob 182/24d