Ein Mietvertrag kommt als Konsensualvertrag durch die Willenseinigung über den Bestandgegenstand und den Bestandzins zustande. Alle übrigen Vertragsbestimmungen sind dann entweder aus dem Parteiwillen zu erschließen oder - falls sich auf diese Weise kein Ergebnis erzielen lässt - den dispositiven Normen des Gesetzes zu entnehmen. Anderes gilt nur, wenn ein - wenn auch unwesentlicher - Vertragspunkt ausdrücklich vorbehalten wurde oder darüber ein offener Dissens besteht.