Die Präklusionsfrist des § 16 Abs 8 MRG läuft auch im Fall des Aneinanderreihens befristeter Mietverträge so lange nicht ab, als nicht sechs Monate nach der zusammengerechnet vereinbarten Befristungszeit abgelaufen sind oder aber ein unbefristetes Mietverhältnis abgeschlossen wird.
5 Ob 139/24p