Zwar sind Gestaltungsrechte im Allgemeinen nicht isoliert vom Hauptrecht übertragbar. Anderes gilt aber, wenn mit der gesonderten Übertragung des Gestaltungsrechts schutzwürdige Interessen des Überträgers oder des Erwerbers verfolgt werden. Demgemäß kann der frühere Liegenschaftseigentümer seinen Löschungsanspruch gegen einen früheren Käufer aufgrund einer Vertragsanfechtung auch an den späteren Käufer dieser Liegenschaft abtreten.