Ein Unterlassungsanspruch nach § 364 ABGB ist erst dann gegeben, wenn die Ausübung des vorrangigen Selbsthilferechts unmöglich, unzumutbar erschwert oder nicht zielführend ist, weil der Nachbar auch bei Ausübung der Selbsthilfe im Wesentlichen in der gleichen beeinträchtigenden Situation verbliebe. Im Allgemeinen kann das Herüberwachsen von Ästen und Wurzeln über die Grundgrenze nicht untersagt werden.
5 Ob 19/24s