Auch für die "Fünfzehntelanhebung" des Mietzinses gilt die sechsmonatige Präklusivfrist des § 12a Abs 2 MRG. Allerdings beginnt die Frist jedenfalls nicht vor der Möglichkeit zur Mietzinsanhebung und somit nicht vor der Rechtskraft der Einantwortung.
5 Ob 47/24h