In der vorliegenden E 1 Ob 64/24d hat der OGH - auch unter Bezugnahme auf die 9. Klausel-E (FN ) - die aoRev der Kl in einem Individualprozess zum Teilanwendungsbereich iSd § 1 Abs 4 Z 1 MRG mangels Vorliegens einer Rechtsfrage erheblicher Bedeutung zurückgewiesen. Verfahrensgegenständlich war eine in einem Mietvertrag vorformulierte Vereinbarung zur Anpassung des vereinbarten Mietzinses nach dem VPI. Dieser Beitrag widmet sich den Fragen, inwieweit derartige Klauseln außerhalb des Vollanwendungsbereichs des MRG unter zusätzlichen bzw anderen Gesichtspunkten zu beurteilen sind und ob eine inhaltlich differenzierte Betrachtung nicht doch zur Beurteilung einer solchen Wertsicherungsklausel als unzulässig führen müsste.