Der durch einen unberechtigten Eingriff in ein ihm ausschließlich zugewiesenes Rechtsgut Verkürzte hat gegen denjenigen, der die "Sache" (im weitesten Sinn, also etwa auch ein Gebrauchsrecht) rechtsgrundlos zu seinem Nutzen verwendet hat, einen bereicherungsrechtlichen Verwendungsanspruch. Es soll der unberechtigte Vorteil des Bereicherten rückgängig gemacht werden, wobei es in erster Linie nicht etwa auf die Nachteile des Anspruchsberechtigten, sondern auf den Nutzen des Benützers, insb auf die von ihm durch die Benützung der fremden Sache ersparten Auslagen ankommt.

