Allein der Erwerb einer Liegenschaft ohne ausreichende Anbindung an das öffentliche Wegenetz schließt die Einräumung oder Erweiterung eines Notwegs nur dann aus, wenn besondere Umstände auf eine auffallende Sorglosigkeit des Erwerbers schließen lassen. Die gesetzliche Verpflichtung zur Duldung des Notwegs bedeutet per se einen schwerwiegenden Eingriff in das Eigentumsrecht, weshalb die Bestimmungen des NWG einschränkend auszulegen sind.

