Eine baubehördliche Genehmigung ist idR nicht als Genehmigung iSd § 364a ABGB anzusehen. Bei "gemeinwichtigen Anlagen", also bei gegenüber dem Normalfall des § 364a ABGB (gewerbliche Betriebsanlage) erheblich gesteigertem öffentlichem Interesse am Betrieb einer Einrichtung, sind Unterlassungsansprüche nach § 364 Abs 2 ABGB grundsätzlich auch dann ausgeschlossen, wenn den betroffenen Nachbarn im Verwaltungsverfahren keine verfahrensrechtliche Parteistellung eingeräumt wird, im Bewilligungsverfahren auf ihre schutzwürdigen Interessen aber immerhin generell Rücksicht zu nehmen ist. Der Betreiber ist aber auch nicht zu Immissionen jeglicher Art und Intensität berechtigt.

