Die Beeinträchtigung der Aussicht aus einem Bestandobjekt - egal ob Wohnung oder Geschäftslokal - sowie eine Änderung der Lichtverhältnisse bzw der Helligkeit im Inneren eines Bestandobjekts durch das Aufstellen eines Baugerüsts kann eine Störung des bedungenen Gebrauchs darstellen. Der folgende Beitrag setzt sich mit der Problematik der Mietzinsminderung infolge Einschränkung des bedungenen Gebrauchs iS der Einschränkung des Ausblicks aus dem Bestandobjekt bzw des Einblicks in ein Bestandobjekt als auch der Wahrnehmbarkeit eines Bestandobjekts auseinander.

