Nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs beginnt der Lauf der Präklusionsfrist für die Überprüfung des Hauptmietzinses nach § 16 Abs 8 MRG im Fall einer Scheinuntermiete nicht mit Abschluss der Mietzinsvereinbarung, sondern erst mit Rechtskraft der Entscheidung über die Anerkennung als Hauptmieter zu laufen. In Gegenüberstellung mit den Ausführungen in der E 5 Ob 211/22y zum Lauf der Präklusivfrist bei unwirksam befristeten Mietverträgen wird diese Rsp einer kritischen Untersuchung unterworfen.

