In der Praxis wird oft versucht, zur "Absicherung" einer (allenfalls unwirksamen) Befristungsabrede einen (gerichtlichen) Räumungsvergleich zu schließen. Der OGH hat bereits mehrfach bestätigt, dass ein Räumungsvergleich nichtig ist, wenn er gegen die gesetzlichen Bestimmungen über die Befristung von Bestandverhältnissen verstößt und damit der Kündigungsschutz umgangen werden soll. Dieser Beitrag geht der Frage nach, wann ein (gerichtlicher) Räumungsvergleich zulässig und rechtlich durchsetzbar ist.