Im Anwendungsbereich des § 33 Abs 2 und 3 MRG macht es für die Rechtsstellung des Mieters und seine Antragstellung iSd §§ 3 ff iVm § 37 MRG einen erheblichen Unterschied, auf welchen Auflösungsgrund der Vermieter seine Auflösungserklärung stützt. Der für den Mieter "günstigere" Schwebezustand bei einer auf Zahlungsrückstand erklärten Auflösung des Bestandverhältnisses durch den Vermieter führt dazu, dass idR ein vom Mieter eingeleitetes Außerstreitverfahren nicht unterbrochen wird. Anders bei einer Auflösung des Bestandverhältnisses aus einem anderen Auflösungsgrund: In diesen Fällen kann ein Vermieter bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen durch einen entsprechenden Antrag eine Unterbrechung des anhängigen Außerstreitverfahrens bewirken.