Eine Streitanmerkung bei bloß obligatorischen, auf vertraglicher Grundlage beruhenden Ansprüchen ist nicht zu bewilligen, dies auch dann nicht, wenn aufgrund des Anspruchs der Erwerb eines bücherlichen Rechts begehrt wird.
5 Ob 93/24y
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Eine Streitanmerkung bei bloß obligatorischen, auf vertraglicher Grundlage beruhenden Ansprüchen ist nicht zu bewilligen, dies auch dann nicht, wenn aufgrund des Anspruchs der Erwerb eines bücherlichen Rechts begehrt wird.
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