Der Treuhänder wird nach dem Gesetz vom Bauträger bestellt; er kann und wird in der Praxis aber meist zusätzlich auch vom Erwerber beauftragt. Liegt - zufolge Bestellung durch beide Vertragsparteien - eine zweiseitige Treuhand vor, dann haftet der Treuhänder auch dem Erwerber schon nach allgemeinen Grundsätzen für Verletzungen seines Treuhandauftrags, also vertraglich. Eine Haftung des Treuhänders kann sich zudem aus dessen Tätigkeit als Vertragserrichter ergeben.