Der Verwalter im WE steht in keinem unmittelbaren Rechtsverhältnis zu den einzelnen WEern, sondern nur zur EigG. Eine Vertragshaftung des Verwalters gegenüber dem einzelnen WEer kommt daher nur dann in Betracht, wenn Schutz- und Sorgfaltspflichten zugunsten Dritter, deren Rechtssphäre in den Schutzbereich des Verwalters einbezogen ist, verletzt werden.
5 Ob 160/23z