Wird für den Erwerb von unbeweglichen Sachen einerseits und beweglichen Sachen andererseits ein einheitliches Gesamtentgelt vereinbart, gehören die Teile des "Kaufpreises" zu der der Steuer unterliegenden Gegenleistung, die für den Erwerb des Grundstücks und für das Zugehör zu demselben bezahlt werden, sofern die betreffenden Gegenstände Zugehör gem § 2 Abs 1 Satz 2 GrEStG sind. Auch die Kücheneinrichtung sowie alle sonstigen Einbauschänke sind zivilrechtlich als "Zubehör" der erworbenen Liegenschaft zu qualifizieren, da - unabhängig von einer allfälligen Entfernbarkeit - von einer Zweckwidmung und damit von einer Widmung zum fortdauernden Gebrauch der Wohnung an sich auszugehen ist. Die Gegenstände (einschließlich eingebautem Safe, Alarmanlagenzentrale, Kachelofen etc) unterliegen daher iSd § 294 ABGB bzw § 2 Abs 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer.