Ein Nachtrag betreffend die Verlängerung der Geltungsdauer des Rechtsgeschäfts ist als selbstständiges Rechtsgeschäft gebührenpflichtig. Die Verlängerung der vereinbarten Geltungsdauer begründet selbst dann eine neuerliche Gebührenschuld - so als ob das Rechtsgeschäft erstmals abgeschlossen wird -, wenn die Dauer des Rechtsgeschäfts an sich kein für die Höhe der Gebührenschuld maßgebliches Tatbestandsmerkmal ist. § 21 GebG stellt bei dem Tatbestand der Verlängerung allein auf die vereinbarte Vertragsdauer ab. Eine zivilrechtlich auf bestimmte Zeit geschlossene Vereinbarung endet auch dann zum vereinbarten Termin, wenn das Vertragsverhältnis gebührenrechtlich als auf unbestimmte Zeit geschlossen eingeordnet wird.