Die Gleichstellung von Mieter, Pächter und Fruchtnießer von im WE stehenden Nutzungsobjekten mit den Wärmeabnehmern zur Überprüfung der Abrechnung gilt ab Inkraftreten der Novelle zum HeizKG, ist aber auf anhängige Verfahren nicht anzuwenden; für die Rechtslage vor dieser Novelle verbietet sich eine Analogie mangels Lücke.
5 Ob 101/21w