Der OGH judiziert ungeachtet der Kritik der L und stRsp, dass die in Organisationsvorschriften von juristischen Personen öffentlichen Rechts enthaltenen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe auch im Außenverhältnis wirksam sind. Verträge mit einer Gemeinde können grundsätzlich auch schlüssig abgeschlossen werden, doch darf nach der Rsp dadurch die Einhaltung von Formvorschriften nicht umgangen werden.