In einer „Bombshell“-Entscheidung vom 30. 7. 2025, 10 Ob 15/25s, hat der OGH die Anwendbarkeit des § 6 Abs 2 Z 4 KSchG auf Dauerschuldverhältnisse, die über zwei Monate dauern, verneint, und hat damit Rechtsklarheit gegenüber der jüngsten Judikatur geschaffen.