Die Entscheidung 8 Ob 81/24f ist in einem Verfahren ergangen, in welchem eine Verbraucherin Ansprüche an die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte abgetreten und diese ein Klauselüberprüfungsverfahren gegen den Vermieter angestrengt und verloren hat, da die streitgegenständliche Klausel teilbar war. Eine unklare Ersatzindexregelung führt nicht zur Unzulässigkeit der gesamten Wertsicherungsvereinbarung, da es sich bei der konkreten Ersatzindexregelung um einen materiell eigenständigen Regelungsbereich gehandelt hat. Die Unwirksamkeit der Ersatzindexregelung hat sich nicht auf die Unwirksamkeit der Gesamtklausel (Wertsicherungsvereinbarung) ausgewirkt.