§ 6 Abs 3 KSchG und das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion in Verträgen, welche mit Konsumenten abgeschlossen wurden, wirft – wie am aktuellen Thema der Entscheidung des OGH zu 7 Ob 105/24b zu zeigen – die Frage auf, welche der beiden Streitteile, Kläger oder beklagte Partei, nach Gesamtnichtigkeit des Vertrags ruft und wer am Vertrag festhalten will. Wenn Konsumenten und ihre Vertreter einzelne Klauseln aus Fremdwährungskreditverträgen oder Lebensversicherungsverträgen mit dem Argument der Intransparenz bekämpfen, argumentieren sie oft mit einer Gesamtnichtigkeit. Der teure Kredit müsste dann nicht zurückgezahlt werden oder die ungünstige Lebensversicherung würde sich bei Gesamtnichtigkeit vielleicht doch noch lohnen. In bestandrechtlichen Auseinandersetzungen, wenn Wertsicherungsklauseln oder im Teilanwendungsbereich des MRG (§ 1 Abs 2 Z 4 MRG) Betriebskostenvereinbarungen als nichtig infolge Intransparenz aufgehoben werden, hat bislang keine der beiden Seiten den Ruf nach einer Gesamtnichtigkeit des Vertrags erhoben.