Die aufsichtsbehördliche Genehmigung von Geschäften gemeinnütziger Bauvereinigungen nach § 7 WGG wirft in der Praxis insbesondere iZm dem Zeitpunkt der Antragstellung komplexe Auslegungsfragen auf. Im Zentrum steht dabei die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine nachträgliche aufsichtsbehördliche Beurteilung bzw Genehmigung eines bereits abgeschlossenen Geschäfts zulässig ist.
Schlagwörter: