Wenn es um die Anfechtung von Fremdwährungskrediten aufgrund behaupteter sitten- und konsumentenschutzwidriger Vertragsbestimmungen (Klauseln) geht, begehren Kläger die Feststellung der Gesamtnichtigkeit des Kreditvertrags sowie die Rückzahlung diverser Serviceentgelte, Gebühren und Zinsen der letzten drei Jahre vor Klagseinbringung. Hilfsweise werden mehrere gestaffelte Eventualbegehren gestellt, in diesen wird die Feststellung der Unwirksamkeit von einzelnen – hier im Anlassfall von fünf – Vertragsklauseln geltend gemacht. Konsumenten möchten, wenn es um Fremdwährungskredite geht, die Gesamtnichtigkeit des Vertrags aufgrund der Nichtigkeit einzelner Vertragsbestimmungen durchsetzen. Üblicherweise ist die relative Nichtigkeit für Konsumenten günstiger, beim Kreditvertrag hingegen ist das erklärte Ziel nur, den „ausbezahlten Eurobetrag“ ohne Zinsen und Wechselkursrisiko zurückzahlen zu müssen. Der OGH gibt diesen Klagebegehren, in mittlerweile sehr gefestigter Rechtsprechung, keine Folge. Jüngst hat er am 22. 10. 2024, 4 Ob 4/23a, darüber hinaus auf die unterschiedlichen Auslegungskriterien im Verbandsprozess und im Individualprozess hingewiesen. Mit der ebenfalls hier diskutierten Entscheidung 1 Ob 64/24d vom 27. 5. 2024 hat der OGH in einem Individualprozess klargestellt, dass die Wertsicherung nach dem VPI vor allem bei längerer Vertragslaufzeit dem legitimen Bedürfnis des Vermieters entspricht, den Mietzins an die Geldentwertung anzupassen.