Die Novelle des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes schreibt explizit die gesetzgeberischen Zielsetzungen der WGG-Novelle 2019 (BGBl I 2019/85) fort, wobei sich die gegenständlichen Betrachtungen auf das Aufsichtsrecht beziehen. So wurden wesentliche Beiträge zur Klärung bisheriger Graubereiche in der Vermögenssicherung ebenso geleistet wie die Qualitätssicherung im Bereich von Revisionsverbänden gestärkt wird.
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