Mittels Novellierung des Wohnungseigentumsrechts durch die sogenannte „Klimanovelle“ wollte der Gesetzgeber einen Beitrag zum Klimaschutz auch im Bereich des Wohnungseigentums leisten. Zu diesem Zweck wurden etwa bestimmte klimafreundliche Änderungsmaßnahmen der Wohnungseigentümer, wie etwa die Anbringung von Ladestationen zum Langsamladen von E-Fahrzeugen, privilegiert. Ein Großteil der durch die WEG-Novelle 2022 erfolgten Änderungen trat bereits mit 1. 1. 2022 in Kraft, das Inkrafttreten der Änderungen hinsichtlich der Willensbildung der Wohnungseigentümer (§ 24 WEG 2002) sowie der Rücklagendotierung (§ 31 WEG 2002) steht mit 1. 7. 2022 unmittelbar bevor.