Mit 30. 12. 2021 wurde in BGBl I 2021/222 die WEG-Novelle 2022 kundgemacht, mit welcher der Gesetzgeber ua in § 58g Abs 5 WEG für benachteiligte Wohnungseigentümer von Geschäftsräumlichkeiten die – zeitlich bis Ende des Jahres 2024 befristete – Möglichkeit zur Neufestsetzung der Nutzwerte nach dem WEG 1975 bzw Jahresmietwerte nach dem WEG 1948 geschaffen hat.
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