Die (wirtschaftliche) Eigentümerstruktur unterliegt im Geltungsbereich des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) erheblichen sondergesetzlichen Vorschriften. Im Zeitverlauf können Gesellschafter ungeeignet und als Kernfunktionsträger unzuverlässig werden, was in Anbetracht zwingender gesetzlicher Sicherungsziele mit wesentlichen aufsichtsrechtlichen Konsequenzen einhergehen kann.
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