Vereinzelt werden Sachverständige und Richter mit der Meinung konfrontiert, bei der Ermittlung des angemessenen Hauptmietzinses könne auf befristet vermietete Vergleichsobjekte nur dann zurückgegriffen werden, wenn diese Vergleichswerte um den Befristungsabschlag gemäß § 16 Abs 7 MRG erhöht werden. Wie im Folgenden kurz aufgezeigt wird, wäre diese Vorgehensweise aber eine Abkehr von der für die Ermittlung des angemessenen Hauptmietzinses gebotenen Vergleichswertmethode.