Seit dem Wegfall des Zweitwohnungsverbots in Art 70 EU-Beitrittsvertrag am 1. 1. 2000 sind gerade in den attraktiven Tourismusregionen der westlichen Bundesländer Österreichs abertausende neue Zweit- oder Freizeitwohnsitze entstanden. Deren Erwerb vor allem durch EWR-/EU-Bürger erfolgt zwar in Ausübung der EU-Grundfreiheiten legal, jedoch ist in vielen Fällen die nachfolgende Nutzung der Immobilie nach den jeweils geltenden grundverkehrs- und raumordnungsgesetzlichen Bestimmungen unzulässig. Dabei geht es vielfach auch um gesetzwidrige Scheinanmeldungen als Hauptwohnsitz und bei Unternehmen um den Begriff der „Niederlassung“ bzw „Scheinfirma“.